Neue Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Wie lange Sie Ihr Auto jetzt zurückgeben können

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Wer 2025 in Deutschland ein gebrauchtes Auto aus dem Autohaus kauft, erhält jetzt deutlich mehr Sicherheit: Das Fahrzeug kann innerhalb bestimmter Fristen zurückgegeben werden – sofern die Bedingungen erfüllt und entsprechende Mängel nachgewiesen werden. Allerdings ist der Rückgabeschutz gezielt auf versteckte Defekte begrenzt.

Auch Gebrauchtwagen aus dem Autohaus profitieren jetzt von einer gesetzlichen Gewährleistung

Der Gebrauchtwagenmarkt in Deutschland boomt – nicht zuletzt aufgrund stark gestiegener Neuwagenpreise und immer längerer Lieferzeiten. Ein gebrauchter BMW, VW oder Opel ist oft die realistischere Wahl. Doch der Kauf vom Händler war für viele bisher mit Unsicherheit verbunden: Was, wenn verborgene Mängel auftreten? Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber sorgt nun für fairere Bedingungen und mehr Verbraucherschutz.

Für welche Mängel haftet der Händler – und für welche nicht?

Die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen umfasst nicht alle Schäden am Fahrzeug. Entscheidend ist, dass es sich um sogenannte „versteckte Mängel“ handelt – also Defekte, die Sie als Käufer beim Kauf nicht erkennen oder vom Verkäufer nicht explizit genannt wurden.

Wurde Ihnen beispielsweise mitgeteilt, das Auto sei unfallfrei, Sie entdecken aber später einen erheblichen Unfallschaden, greift die Gewährleistung. Gleiches gilt, wenn falsche Versprechungen über Ausstattung, Laufleistung oder Vorbesitzer gemacht wurden.

Keine Gewähr für offensichtliche Mängel! Schäden, die bei der Probefahrt, beim Besichtigen oder im Vertrag klar aufgelistet wurden, fallen nicht unter die Garantie. Typische Beispiele sind sichtbare Lackschäden, kaputte Wischer oder abgefahrene Reifen.

Dokumentierte Mängel im Kaufvertrag bedeuten, dass Sie diese akzeptieren.

Wie lange gilt die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf?

Der Zeitraum variiert, je nachdem, wo Sie kaufen: Für Fahrzeuge vom gewerblichen Händler oder Autohaus beträgt die Frist für versteckte Mängel aktuell 24 Monate. Kaufen Sie privat, beschränkt sich die Gewährleistung auf 12 Monate.

Ein wichtiger Punkt: In den ersten 12 Monaten trägt das Autohaus die Beweispflicht, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag. Entdeckt man den Defekt also im ersten Jahr nach dem Kauf, muss der Händler nachweisen, dass alles in Ordnung war. Ab dem 13. Monat liegt die Beweispflicht beim Käufer – dann ist es deutlich schwerer, Ansprüche durchzusetzen.

Was tun, wenn Sie einen Mangel reklamieren wollen?

Fällt Ihnen nach dem Kauf ein verdeckter Defekt auf, sollten Sie schriftlich beim Händler reklamieren und auf einer Kopie des Reklamationsprotokolls bestehen. Nach Einreichen startet eine 30-Tage-Frist für die Klärung. Stimmen Sie eine Lösung ab: Reparatur, Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag – dies muss schriftlich festgehalten werden.

Mögliche Vereinbarungen sind:

  • Fachgerechte Reparatur des Mangels,
  • nachträglicher Preisnachlass oder
  • Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Im Streitfall kann der Händler die Reklamation ablehnen. Dann empfiehlt sich ein Gutachten durch eine unabhängige Werkstatt (zum Beispiel beim ADAC oder Dekra) – das stärkt Ihre Verhandlungsposition erheblich. Lässt sich keine Einigung finden, bleibt Ihnen der Weg vor Gericht offen.

Machen Sie vor dem Kauf unbedingt einen umfassenden Technik-Check, am besten mit einem regionalen Sachverständigen!

Worauf Sie im Kaufvertrag unbedingt achten sollten

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf gilt: Lesen Sie den Vertrag Zeile für Zeile. Falls Ihnen Formulierungen auffallen, die Ihnen merkwürdig vorkommen, verlangen Sie Änderungen. Besonders kritisch sind Klauseln wie „wie besichtigt und probegefahren“ oder „gekauft wie gesehen“ – denn damit schließt der Verkäufer die Haftung für versteckte Mängel oft wirksam aus.

Noch ein Tipp: Meiden Sie Kaufverträge mit sogenannten „Schiedsklauseln“ – denn im Streitfall landen Sie dann vor einer Schlichtungsstelle statt vor einem regulären Gericht. Dort haben Privatpersonen meist schlechtere Karten.